Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen

Kronawitter, Dipl.-Bw.(FH)/Dipl.-Vw./Dipl.-Hdl. Martin

Dipl.-Bw.(FH)/Dipl.-Vw./Dipl.-Hdl. Martin Kronawitter ist auf die Beratung und Prüfung kommunaler Betriebe spezialisiert.

Gegenstand der Beratung sind alle Fragen der Rechnungslegung insbesondere von Energie- und Wasserversorgungsunternehmen sowie Abfall- und Abwasserentsorgungseinrichtungen. Darüber hinaus bilden Fragestellungen der Besteuerung von Gebietskörperschaften (Betriebe gewerblicher Art) und Eigengesellschaften sowie die Strom- und Energiesteuern einen Schwerpunkt, wobei die europarechtlichen Einflüsse immer häufiger ein besonderes Augenmerk verlangen. Schließlich zählt die Neustrukturierung von Betrieben und deren Organisations- und Rechtsformen zu seinem Aufgabengebiet.

Zu diesen und angrenzenden Themenkreisen hat Herr Kronawitter diverse Schriften veröffentlicht.

 

Titel: Gebührenfähigkeit der Kosten für die Beseitigung von im Schmutzwasser enthaltenem Fremdwasser
Behörde / Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (in Lüneburg)
Datum: 15.10.2014
Aktenzeichen: 9 LA 169/12
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Abwasserrecht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 15003611 ebenso Versorgungswirtschaft 9/2015, Seite 284

Gebührenfähigkeit der Kosten für die Beseitigung von im Schmutzwasser enthaltenem Fremdwasser

- OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.10.2014 - 9 LA 169/12 -

Leitsätze des Gerichts:

Liegt der Fremdwasseranteil in einem Schmutzwasserbeseitigungssystem nicht oder nur unwesentlich über dem durchschnittlichen Anteil bei Anlagen ähnlicher Größe in Niedersachsen, so indiziert dies, dass die Kosten für die Beseitigung des Fremdwassers betriebsbedingt und daher nach § 5 Abs. 2 Satz 1 NKAG gebührenfähig sind.

Bei einem ungewöhnlich hohen Fremdwasseranteil muss der Anlagenbetreiber belegen, dass die Höhe des Anteils nicht auf einer unwirtschaftlichen Betriebsführung beruht. Für…

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