Die neue EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU – (geplante) Umsetzung in nationales Recht aus dem Blickwinkel kommunaler Unternehmen (Teil 2)
- von Dipl.-Bw.(FH)/Dipl.-Vw./Dipl.-Hdl. Martin Kronawitter, Untergriesbach -
(…)
I. Erster Teil (1. - 4.)
1. - 4. abgedruckt in Versorgungswirtschaft Heft 11/2014
II. Zweiter Teil (5. - 9.)
5. Bestimmungen über den Anhang
Die Regelungen über den Anhang sind in der EU-Bilanzrichtlinie „von unten nach oben“ konzeptioniert („think small first“1). Nutzer der von mittleren und großen Unternehmen erstellten Abschlüsse haben i.d.R. anspruchsvollere Bedürfnisse.2 So sind die in den Art. 15 und 16 gelisteten Angaben von allen Unternehmen zu machen, während die laut Art. 17 geforderten Angaben bloß für mittlere und große Unternehmen einschlägig sind. Große Unternehmen haben zusätzlich die in Art. 18 genannten Informationen zu geben.
Das BilRUG ändert - um in der Praxis keinen erheblichen Umstellungsaufwand auszulösen3 - nichts am Aufbau der handelsrechtlichen Vorschriften über den Anhang. Wie bislang werden zunächst die Pflichtangaben (§ 285 HGB) aufgezählt, während § 288 HGB größenabhängige Erleichterungen gewährt.
5.1 Inhalt des für alle Unternehmen geltenden Anhangs
Die Anhangangaben sind - soweit sie die Bilanz oder GuV betreffen - in der Reihenfolge der Darstellung der Posten darzustellen (Art. 15; vgl. § 284 Abs. 1 HGB-E). Folgende Angaben im Anhang müssen von allen Unternehmen gemacht werden (Art. 16 Abs. 1):
(…)
Der Katalog an diesen geforderten Angaben hat abschließenden Charakter; weitere Anhangangaben können die Mitgliedstaaten kleinen Unternehmen nicht vorschreiben (Art. 16 Abs. 3), sodass die Angabepflichten des § 285 Nr. 8b, 10 bis 11a, 15, 18, 24, 26 bis 28 HGB bei kleinen Unternehmen ab 2016 nicht mehr greifen.4 Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden brauchen von kleinen Unternehmen somit nicht angegeben und begründet werden; deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist bloß von mittelgroßen und großen Unternehmen neuerdings unter Angabe seines Umfangs gesondert darzustellen (vgl. § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB-E).
5.2 Zusätzliche Anhangangaben für mittlere und große Unternehmen
Mittlere und große Unternehmen, einschließlich der Unternehmen von öffentlichem Interesse (kapitalmarktorientiert i.S.d. § 264d HGB), haben zusätzlich zu den in Art. 17 Abs. 1 Buchst. a, m, p, q und r erwähnten Informationen im Anhang u.a. anzuführen: ….