Titel: Erstattungsanspruch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit
Behörde / Gericht:
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (in Münster)
Datum: 27.02.2018
Aktenzeichen: 15 A 329/17
Artikeltyp:
Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien:
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer:
19005135
ebenso Versorgungswirtschaft 3/2019, Seite 92
Erstattungsanspruch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit
- OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2018 - 15 A 329/17 -*
Leitsätze des Gerichts:
- Der Kostenersatzanspruch gemäß § 10 KAG NRW ist seiner Höhe nach durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt.
- Die Gemeinde hat bei der Beurteilung der Angemessenheit des für die Sanierung einer Grundstücksanschlussleitung entstehenden Aufwands einen weiten Ermessensspielraum, dessen Grenze erst bei einem sachlich nicht mehr vertretbaren Mitteleinsatz liegt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Heranziehung des Klägers zum Kostenersatz…