Titel: Keine Verpflichtung zur Erhebung eines Starkverschmutzerzuschlags
Behörde / Gericht:
VG Aachen
Datum: 07.10.2016
Aktenzeichen: 7 K 1721/16
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer:
17004411
ebenso Versorgungswirtschaft 11/2017, Seite 344
Keine Verpflichtung zur Erhebung eines Starkverschmutzerzuschlags
- VG Aachen, Urteil vom 07.10.2016 - 7 K 1721/16 -
Leitsatz der Redaktion:
Eine Verpflichtung zur Erhebung eines Gebührenzuschlags für (gewerbliche) Starkverschmutzer besteht erst dann, wenn die stark verschmutzten Abwassermengen mehr als 10% der gesamten anfallenden Abwassermengen ausmachen. Wird kein Starkverschmutzerzuschlag erhoben, ist im Rahmen der Typengerechtigkeit eine Gebührenmehrbelastung von bis zu 10% für einen »Normalverschmutzer« unbedenklich.
Der Kläger legte gegen den Bescheid über Schmutzwassergebühren vom 22.4.2016 Widerspruch ein, den er im…