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Titel: Keine Verpflichtung zur Erhebung eines Starkverschmutzerzuschlags
Behörde / Gericht: VG Aachen
Datum: 07.10.2016
Aktenzeichen: 7 K 1721/16
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 17004411 ebenso Versorgungswirtschaft 11/2017, Seite 344

Keine Verpflichtung zur Erhebung eines Starkverschmutzerzuschlags

- VG Aachen, Urteil vom 07.10.2016 - 7 K 1721/16 -

Leitsatz der Redaktion:

Eine Verpflichtung zur Erhebung eines Gebührenzuschlags für (gewerbliche) Starkverschmutzer besteht erst dann, wenn die stark verschmutzten Abwassermengen mehr als 10% der gesamten anfallenden Abwassermengen ausmachen. Wird kein Starkverschmutzerzuschlag erhoben, ist im Rahmen der Typengerechtigkeit eine Gebührenmehrbelastung von bis zu 10% für einen »Normalverschmutzer« unbedenklich.

Der Kläger legte gegen den Bescheid über Schmutzwassergebühren vom 22.4.2016 Widerspruch ein, den er im…

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