Titel: Beginn der Ausschlussfrist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG BW 2005 mit Eintritt der Vorteilslage
Behörde / Gericht:
VGH Baden-Württemberg
Datum: 30.07.2021
Aktenzeichen: 2 S 656/19
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer:
22066282
ebenso Versorgungswirtschaft 9/2022, Seite 285
Beginn der Ausschlussfrist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG BW 2005 mit Eintritt der Vorteilslage
– VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2021 – 2 S 656/19 –[1]
Leitsätze des Gerichts:
- Die zwanzigjährige Ausschlussfrist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG für die Festsetzung eines Beitrags beginnt mit jedem Eintritt der Vorteilslage zu laufen, auch in Fällen, in denen diese lange vor dem Inkrafttreten des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG eingetreten war (im Anschluss an BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.04.2021 – 1 BvR 176/15, juris; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom…