Titel: Übergangsregelung des § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG 2009 im Hinblick auf die Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG 2009
Behörde / Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Datum: 30.06.2017
Aktenzeichen: 6 K 1900/15 K
Artikeltyp:
Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien:
Körperschaftssteuer/SolZ
Dokumentennummer:
17004375
ebenso Versorgungswirtschaft 10/2017, Seite 307
Übergangsregelung des § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG 2009 im Hinblick auf die Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG 2009
- FG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2017 - 6 K 1900/15 K -*
Leitsatz der Redaktion:
Ist im Einzelfall vor dem 18. Juni 2008 bei der Einkommensermittlung nach anderen Grundsätzen als nach § 8 Abs. 7 KStG 2009 verfahren worden, so sind nach der Übergangsregelung des § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG 2009 diese Grundsätze insoweit letztmals für den Veranlagungszeitraum 2011 maßgebend. Aus einer Nichtanwendung des § 8 Abs. 7 KStG 2009 folgt, dass die Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG 2009 noch nicht vorzunehmen ist.
Zusammenfassung:
Die Klägerin, eine städtische Tochtergesellschaft,…