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Titel: Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts bzw. das Scheitern des Jahressteuergesetzes 2013
Datum: 01.02.2013
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Abgabenordnung, Einkommensteuer/SolZ, Gesellschaftsrecht, Gewerbesteuer, Handelsrecht, Körperschaftssteuer/SolZ, Umsatzsteuer
Dokumentennummer: 13002258 ebenso Versorgungswirtschaft 02/2013, Seite 33

Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts bzw. das Scheitern des Jahressteuergesetzes 2013

Abstract

In seinem Beitrag geht Dipl.-Bw. (FH)/Dipl.-Vw./Dipl.-Hdl. Martin Kronawitter auf die aktuelle Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts bzw. das Scheitern des Jahressteuergesetzes 2013 ein. Am 17.1.2013 hat der Bundestag den Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zum „Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts“ angenommen. Im Bereich der Ertragsteuerlichen Organschaft kommt es zu großzügigeren Regelungen, etwa bei der Durchführung von Gewinnabführungsverträgen. Ferner wurde der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag angehoben. Dadurch sollen die Höchstbeträge an die französischen, freundlicheren Rücktragsmöglichkeiten angenähert werden. Gegenstand umfangreicher Änderungen, die zum 1.1.2014 in Kraft treten, ist das steuerliche Reisekostenrecht. Neben neuen Begriffsdefinitionen bei der Entfernungspauschale werden die Regelungen zur doppelten Haushaltsführung sowie zu den Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für Übernachtungen und Verpflegungen geändert. Der Autor stellt - auch mittels Beispielen - die einzelnen Neuerungen vor.

Dagegen hat der Bundestag letztlich aufgrund der Uneinigkeit über die steuerliche Gleichstellung homosexueller Lebenspartnerschaften den Vorschlag des Vermittlungsausschusses zum Jahressteuergesetz 2013 abgelehnt. Durch das Scheitern treten für Versorgungsunternehmen wichtige Vorschriften (vorerst?) nicht in Kraft: die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages bei Photovoltaikanlagen-Betreibern, die Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Lieferungen von Gas und Elektrizität oder der Beginn des Zinslaufs beim Investitionsabzugsbetrag. Außerdem sollten die Aufbewahrungsfristen in einem ersten Schritt ab 2013 auf acht und in einem weiteren Schritt ab 2015 auf sieben Jahre verkürzt werden. Ob einzelne Teile des Jahressteuergesetzes 2013 nun in einem separaten Gesetzgebungsverfahren auf den Weg gebracht werden, bleibt abzuwarten.

Leseprobe

- von Dipl.-Bw. (FH)/Dipl.-Vw./Dipl.-Hdl. Martin Kronawitter, Untergriesbach -

1. Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts

Am 17.1.2013 hat der Deutsche Bundestag den Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat zum „Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts“ angenommen. Der Bundestag hatte den Gesetzentwurf am 25.10.2012 beschlossen,1 der Bundesrat verweigerte jedoch am 23.11.2012 die Zustimmung.2 Daraufhin rief die Bundesregierung den Vermittlungsausschuss an,3 dessen Ergebnisse mit der Bestätigung durch den Bundestag und Bundesrat Gesetzeskraft haben.4

1.1 Ertragsteuerliche Organschaft

1.1.1 Durchführung des Gewinnabführungsvertrages

Zu großzügigeren Regelungen kommt es insbesondere im Bereich der ertragsteuerlichen Organschaften. Eine solche setzt voraus, dass die Organgesellschaft durch einen Gewinnabführungsvertrag i.S.d. § 291 Abs. 1 AktG ihren ganzen Gewinn an den Organträger abführt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KStG). Problematisch war bislang immer, wenn ein Gewinnabführungsvertrag in einem Jahr nicht durchgeführt wurde. Sonach war er von Anfang an als steuerrechtlich unwirksam anzusehen, wenn er noch nicht fünf aufeinander folgende Jahre durchgeführt worden ist. Wurde der Vertrag dagegen mindestens fünf aufeinander folgende Jahre durchgeführt, war er ab dem vertragswidrigen Jahr steuerrechtlich unwirksam. Zugleich wurde die Organgesellschaft nach den allgemeinen steuerrechtlichen Vorschriften zur Körperschaftsteuer veranlagt.

Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts kommt es insoweit zu einer Entschärfung, da ein Gewinnabführungsvertrag nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 4f. KStG künftig selbst dann als durchgeführt gilt, wenn der abgeführte Gewinn oder ausgeglichene Verlust auf einem Jahresabschluss beruht, der fehlerhafte Bilanzansätze enthält, sofern

  1. der Jahresabschluss wirksam festgestellt ist,
  2. die Fehlerhaftigkeit bei Erstellung des Jahresabschlusses unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätte erkannt werden müssen (indem z.B. ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk nach § 322 Abs. 3 HGB erteilt wurde) und
  3. ein von der Finanzverwaltung beanstandeter Fehler spätestens in dem nächsten nach dem Zeitpunkt der Beanstandung des Fehlers aufzustellenden Jahresabschluss der Organgesellschaft und des Organträgers korrigiert und das Ergebnis entsprechend abgeführt oder ausgeglichen wird, soweit es sich um einen Fehler handelt, der in der Handelsbilanz zu korrigieren ist.

Ob der steuerlich nicht zu beanstandende Gewinn abgeführt bzw. der zutreffende Verlust ausgeglichen worden ist, richtet sich nach dem handelsrechtlichen Jahresabschluss, der unter Würdigung aller zum Zeitpunkt seiner Erstellung vorliegenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse erstellt wurde. In diesem Fall ändert sich die steuerliche Beurteilung nicht, wenn sich später (z.B. bei einer Betriebsprüfung) herausstellt, dass der Jahresabschluss fehlerhafte Bilanzansätze enthält. Der Gewinnabführungsvertrag wird künftig bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen trotzdem als tatsächlich durchgeführt eingestuft. Für Gewinnabführungsverträge, die nichtig sind und für Gewinnabführungen bzw. Verlustübernahmen, die auf offensichtlich oder wesentlich fehlerhaften Bilanzen beruhen, sieht der Gesetzgeber keine Änderungen vor. Eine steuerliche Organschaft wird - wie schon nach den bisherigen Grundsätzen - nicht anerkannt.5

Die ausschließlich begünstigend wirkende Regelung zur Durchführung des Gewinnabführungsvertrags ist in allen noch nicht bestandskräftig veranlagten Fällen anzuwenden (§ 34 Abs. 9 Nr. 7 KStG).

1 Regierungsentwurf: BT-Drucks. 17/10774; Beschlussempfehlung des Finanzausschusses und vom Bundestag angenommene Fassung: BT-Drucks. 17/11180.

2 BT-Drucks. 17/11634.

3 BT-Drucks. 17/11694.

4 BT-Drucks. 17/11841.

5 BT-Drucks. 17/10774, S. 19-20.

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