Titel: Erdrosselnde Wirkung eines Hebesatzes von 510%
Behörde / Gericht:
VG Aachen
Datum: 10.08.2016
Aktenzeichen: 4 K 1253/15
Artikeltyp:
Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien:
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte,
Verwaltungsrecht
Dokumentennummer:
17004355
ebenso Versorgungswirtschaft 9/2017, Seite 281
Erdrosselnde Wirkung eines Hebesatzes von 510%
- VG Aachen, Urteil vom 10.08.2016 - 4 K 1253/15 -
Leitsatz der Redaktion:
Gemeinden haben bei der Festsetzung der Hebesätze einen weiten Entschließungsspielraum. Eine Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B auf 510% genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen; insbesondere ist keine erdrosselnde Wirkung ersichtlich.
Die Klägerin wendet sich gegen Berichtigungsbescheide, mit denen die Grundsteuer B für das Jahr 2015 nach einer Anhebung des Hebesatzes durch die Beklagte neu festgesetzt wurde. Am 12.5.2015 beschloss der Rat der Beklagten die Satzung über die…