Titel: Erstattung der Reparaturkosten für einen Wasserrohrbruch im Wege der Geschäftsführung ohne Auftrag
Behörde / Gericht:
VG Ansbach
Datum: 17.01.2017
Aktenzeichen: AN 1 K 16.01766
Artikeltyp:
Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien:
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte,
Wasserrecht,
Zivilrecht
Dokumentennummer:
18004672
ebenso Versorgungswirtschaft 5/2018, Seite 154
Erstattung der Reparaturkosten für einen Wasserrohrbruch im Wege der Geschäftsführung ohne Auftrag
- VG Ansbach, Urteil vom 17.01.2017 - AN 1 K 16.01766 -
Leitsatz der Redaktion:
Hat ein Anschlussnehmer die Aufwendungen für die Reparatur seines Grundstücksanschlusses selbst zu tragen, kann er keine Ansprüche nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB i.V.m § 683 BGB) geltend machen.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Kosten für die von ihr in Auftrag gegebene Reparatur ihres Grundstücksanschlusses. Die Klägerin habe im Frühsommer einen Rohrbruch der Wasserversorgung zwischen dem Absperrhahn auf der Straße und der Wasseruhr…