Titel: Nutzung der Verlustvorträge gemäß § 8 Abs. 9 KStG aus Altverlusten
Behörde / Gericht:
Finanzgericht Berlin-Brandenburg (in Cottbus) (für Berlin und Brandenburg)
Datum: 14.03.2017
Aktenzeichen: 6 K 6144/15
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Abgabenordnung,
Einkommensteuer/SolZ,
Körperschaftssteuer/SolZ,
Recht der kommunalen Betriebe
Dokumentennummer:
17004350
ebenso Versorgungswirtschaft 9/2017, Seite 276
Nutzung der Verlustvorträge gemäß § 8 Abs. 9 KStG aus Altverlusten
- FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2017 - 6 K 6144/15 -*
Revision ist anhängig; BFH, Az. I R 25/17
Leitsatz der Redaktion:
Nach § 34 Abs. 6 Satz 10 KStG 2009 ist ein auf den Schluss des Veranlagungszeitraums 2008 festgestellter Verlustvortrag sachgerecht nach Maßgabe des § 8 Abs. 9 KStG aufzuteilen. Bei »Altverlusten« kommt es nicht darauf an, ob die Körperschaft auch im Jahr 2009 noch eine nach § 8 Abs. 7 KStG begünstigte strukturell dauerdefizitäre Tätigkeit ausübt; es genügt, dass die Verluste aus einer solchen Tätigkeit herrühren.
Zusammenfassung:
Streitig ist…