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Titel: Nutzung der Verlustvorträge gemäß § 8 Abs. 9 KStG aus Altverlusten
Behörde / Gericht: Finanzgericht Berlin-Brandenburg (in Cottbus) (für Berlin und Brandenburg)
Datum: 14.03.2017
Aktenzeichen: 6 K 6144/15
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Abgabenordnung, Einkommensteuer/SolZ, Körperschaftssteuer/SolZ, Recht der kommunalen Betriebe
Dokumentennummer: 17004350 ebenso Versorgungswirtschaft 9/2017, Seite 276

Nutzung der Verlustvorträge gemäß § 8 Abs. 9 KStG aus Altverlusten

- FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2017 - 6 K 6144/15 -*

Revision ist anhängig; BFH, Az. I R 25/17

Leitsatz der Redaktion:

Nach § 34 Abs. 6 Satz 10 KStG 2009 ist ein auf den Schluss des Veranlagungszeitraums 2008 festgestellter Verlustvortrag sachgerecht nach Maßgabe des § 8 Abs. 9 KStG aufzuteilen. Bei »Altverlusten« kommt es nicht darauf an, ob die Körperschaft auch im Jahr 2009 noch eine nach § 8 Abs. 7 KStG begünstigte strukturell dauerdefizitäre Tätigkeit ausübt; es genügt, dass die Verluste aus einer solchen Tätigkeit herrühren.

Zusammenfassung:

Streitig ist…

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