Telekommunikationsbetriebe als Versorgungsbetriebe gewerblicher Art? – Erleichterungen bei der Ergebnisverrechnung mit anderen BgA
Abstract
Angesichts der laufenden Breitbandinitiative in etlichen Kommunen untersucht Dipl.-Bw.(FH)/Dipl.-Vw./Dipl.-Hdl. Martin Kronawitter in seinem Beitrag Telekommunikationsbetriebe als Versorgungsbetriebe gewerblicher Art? – Erleichterungen bei der Ergebnisverrechnung mit anderen BgA, ob Verluste aus den Investitionen in Telekommunikationsnetze „verloren“, d. h. ausschließlich im BgA Telekommunikation nutzbar sind, oder ob ein steuerlicher Querverbund mit anderen Versorgungs- und Verkehrsbetrieben in Betracht zu ziehen ist. Der Autor zeigt anhand der Entstehungsgeschichte des § 4 Abs. 3 KStG und der Rechtsprechung auf, dass Telekommunikationsbetriebe als dem „öffentlichen Verkehr“ dienend und somit als Versorgungsbetriebe im weiteren Sinne angesehen werden sollten. Ihre Jahresergebnisse sollten daher unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 KStG mit den Gewinnen oder Verlusten anderer BgA, insbesondere Versorgungs-BgA verrechenbar sein. Demgegenüber lässt die Finanzverwaltung keine steuerlich wirksame Zusammenfassung mit anderen Betrieben zu, da sie den Telekommunikationsbetrieben einer jPdöR den Status als Versorgungsbetrieb nicht zuerkennt. Der Autor stellt die Frage, wie lange noch? Denn eine plausible Begründung der Finanzverwaltung fehlt.
Leseprobe
- von Dipl.-Bw.(FH)/Dipl.-Vw./Dipl.-Hdl. Martin Kronawitter, Untergriesbach -
Der Beitrag stellt anhand der historischen Rechtsprechung sowie telekommunikationsrechtlicher Bestimmungen dar, ob ein Telekommunikationsbetrieb als Versorgungsbetrieb gewerblicher Art anzuerkennen ist. Die Finanzverwaltung verneint dies (noch?). Vor dem Hintergrund zahlreicher kommunaler Investitionen ins Breitbandnetz suchen Städte und Gemeinden zurecht nach einer Optimierung ihrer Steuerlasten innerhalb der verschiedenen Betriebe gewerblicher Art.
1. Problemstellung
Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) unterliegen mit ihren Einkünften der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht, soweit sie im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) erzielt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG).1 BgA sind mit Ausnahme der Hoheitsbetriebe alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben (§ 4 Abs. 1 KStG). Zu den BgA gehören gemäß § 4 Abs. 3 KStG „auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.“ Eine vergleichbare Bestimmung enthält für das Gewerbesteuerrecht § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStDV.
Das Unterhalten eines öffentlichen Telekommunikationsbetriebs unmittelbar durch die jPöR selbst führt - unstrittig - zu einem BgA. Es stellt sich jedoch die Frage, ob ein Telekommunikationsbetrieb ebenso einen Versorgungsbetrieb i. S. des § 4 Abs. 3 KStG darstellt. Die Finanzverwaltung streitet dies lapidar ab: „Das Unterhalten eines öffentlichen Telekommunikationsbetriebs durch die jPöR führt zwar zu einem BgA, stellt aber keinen Versorgungsbetrieb i. S. d. § 4 Absatz 3 KStG dar.“2 Die Qualifikation als Versorgungsbetrieb ist nicht nur eine theoretische Diskussion; sie ist entscheidend hinsichtlich der Zusammenfassung mehrerer Betriebe zu einem einheitlichen BgA. Nach § 4 Abs. 6 KStG ist nämlich ein steuerlicher Querverbund nur möglich, sofern die Betriebe gleichartig sind, zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder - hier entscheidend - Versorgungsbetriebe i. S. von § 4 Abs. 3 KStG vorliegen.
Angesichts der laufenden Breitbandinitiative in etlichen Kommunen wird daher in diesem Beitrag untersucht, ob Verluste aus den Investitionen in Telekommunikationsnetze „verloren“, d. h. ausschließlich im BgA Telekommunikation nutzbar sind, oder ob ein steuerlicher Querverbund mit anderen Versorgungs- und Verkehrsbetrieben in Betracht zu ziehen ist.