Titel: Wie werden Kurbetriebe jetzt und künftig umsatzbesteuert? – Würdigung der neueren Rechtsprechung und des BMF-Schreibens
Datum: 01.04.2021
Artikeltyp:
Aufsätze
Kategorien:
EU-Recht,
Recht der kommunalen Betriebe,
Umsatzsteuer
Dokumentennummer:
21006262
ebenso Versorgungswirtschaft 4/2021, Seite 109
Wie werden Kurbetriebe jetzt und künftig umsatzbesteuert? – Würdigung der neueren Rechtsprechung und des BMF-Schreibens
- von Dipl.-Bw. (FH) / Dipl.-Vw. / Dipl.-Hdl. Martin Kronawitter, Untergriesbach -
Gemeindliche Kurbetriebe standen zuletzt im Fokus der Gerichtsbarkeit und der Finanzverwaltung. Judikative und Exekutive stimmen leider darin überein, dass den Kurbetrieben ab sofort ein Großteil des Vorsteuerabzugs verwehrt werden soll. Solange die Besteuerung noch nach den Vorschriften des § 2 Abs. 3 UStG a.F. als Betrieb gewerblicher Art (BgA) erfolgt, sind die Kurbeiträge (Kurtaxen) wie bisher der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Mit dem § 2b UStG, spätestens ab 2023, entfällt zumindest auch die Besteuerung der Umsätze in Form des Kurbeitrags.