Titel: Sperrmüll gehört zu den gemischten Abfällen i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG
Behörde / Gericht:
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (in Münster)
Datum: 26.01.2016
Aktenzeichen: 20 A 318/14
Artikeltyp:
Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien:
Entsorgungsrecht
Dokumentennummer:
16003835
ebenso Versorgungswirtschaft 5/2016, Seite 149
Sperrmüll gehört zu den gemischten Abfällen i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG
- OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.01.2016 - 20 A 318/14 -*
Die Revision wird zugelassen.
Leitsätze des Gerichts:
Sperrmüll nach dem Abfallschlüssel 20 03 07 gehört nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung zu den gemischten Abfällen aus privaten Haushaltungen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG und unterliegt damit der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.
Diesem Verständnis stehen weder die Gesetzesmaterialien zum Kreislaufwirtschaftsgesetz noch Regelungen des Unionsrechts entgegen.
Zusammenfassung:
Die auf dem Gebiet…