Titel: Berücksichtigung eines nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks
Behörde / Gericht:
VG Bayreuth
Datum: 28.09.2016
Aktenzeichen: B 4 K 15.535 – (Antrag
Artikeltyp:
Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien:
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte,
Verwaltungsrecht
Dokumentennummer:
18004535
ebenso Versorgungswirtschaft 1/2018, Seite 26
Berücksichtigung eines nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks
- VG Bayreuth, Urteil vom 28.09.2016 - B 4 K 15.535 - (Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; VGH München, Beschluss vom 03.07.2017 - 6 ZB 16.2272) -
Leitsatz der Redaktion:
Nicht gefangene Hinterliegergrundstücke sind bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, wenn es im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an Anhaltspunkten fehlt, wonach die abzurechnende Straße über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine »eigene« Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch…