Steueränderungsgesetz 2015 – Zäsur bei der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand (§ 2b UStG)
- von Dipl.-Bw. (FH) / Dipl.-Vw. / Dipl.-Hdl. Martin Kronawitter, Untergriesbach -
Unter dem Titel »Umsatzbesteuerung von Leistungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts - Vorschlag einer Neuregelung in § 2b UStG-E« wurde im Heft 3/2015 (VW-DokNr. 15003415) die von den Finanzstaatssekretären von Bund und Ländern angedachte umsatzsteuerliche Behandlung der öffentlichen Hand näher ausgeführt und kritisch begleitet. Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 erlangt dieser Vorstoß von Bund und Ländern nun Gesetzeskraft. Dabei ergeben sich gegenüber dem Vorschlag nur punktuelle Änderungen. An Stelle des bisher einschlägigen § 2 Abs. 3 UStG tritt künftig ein vom Wettbewerbsgedanken geprägter § 2b UStG. In diesem Kurzbeitrag soll die Neuerung, welche des Öfteren als Einschränkung der steuerlichen Privilegierung der öffentlichen Hand interpretiert wird, skizziert werden.
1. Einleitung
Viele Jahre haben Arbeitsgruppen der Finanzverwaltung über die Zukunft der steuerlichen Behandlung der öffentlichen Einrichtungen beraten. Die in den Kommunen für die Umsatzbesteuerung verantwortlichen Mitarbeiter sowie ihre Berater mussten dementsprechend lange auf eine an die EuGH- und BFH-Rechtsprechung angepasste gesetzliche Regelung zur Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) warten. Mit dem Steueränderungsgesetz 2015, welches der Deutsche Bundestag am 24.9.2015 beschloss, hat dieser Wartezustand nun ein Ende gefunden. Umgesetzt wurde im Wesentlichen der Vorschlag der Finanzstaatssekretäre von Bund und Ländern vom Juni 2014.
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3.4 (Nicht-)Besteuerung bei steuerfreien Umsätzen
Darüber hinaus werden nach § 2b Abs. 2 Nr. 2 UStG größere Wettbewerbsverzerrungen verneint, wenn vergleichbare Leistungen privater Unternehmer aufgrund einer Befreiungsvorschrift ohne Recht auf deren Verzicht (§ 9 UStG) nicht mit Umsatzsteuer belastet werden. Leistungen, die ihrer Art nach zwar steuerfrei sind, bei denen der Unternehmer jedoch auf die Steuerbefreiung gemäß § 9 UStG verzichten kann, werden jedenfalls der Besteuerung unterworfen. Die Nichtbesteuerung z.B. von Vermietungsumsätzen oder Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, würde zu größeren Wettbewerbsverzerrungen diesmal zu Lasten der öffentlichen Hand führen.
3.5 Nichtbesteuerung von Beistandsleistungen unter engen Voraussetzungen
Um die Bürger von unerwünschten Steuerbelastungen fernzuhalten, ermöglicht § 2b Abs. 3 UStG unter gewissen Bedingungen eine umsatzsteuerlich unbeachtliche Zusammenarbeit zweier oder mehrerer jPdöR. Keine wettbewerbsrelevante und somit keine unternehmerische Tätigkeit liegt einerseits vor, wenn die Leistungen - wie z.B. die Tätigkeiten der Einwohnermeldeämter - aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von einer jPdöR erbracht werden dürfen (§ 2b Abs. 3 Nr. 1 UStG). Insofern wird der Grundsatz der Nichtbesteuerung des § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG auf interkommunale Kooperationen übertragen. …