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Titel: Zahlungen für die Aufrechterhaltung des Betriebs eines Bades im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen
Behörde / Gericht: Hessisches Finanzgericht (in Kassel)
Datum: 09.03.2020
Aktenzeichen: 1 K 1575/18
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Recht der kommunalen Betriebe, Umsatzsteuer
Dokumentennummer: 20006055 ebenso Versorgungswirtschaft 11/2020, Seite 340

Zahlungen für die Aufrechterhaltung des Betriebs eines Bades im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen

- Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 09.03.2020 - 1 K 1575/18 -

Leitsatz der Redaktion:

Zu den nicht-steuerbaren Umsätzen im Rahmen einer Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG zählen alle in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Veräußerungsvorgang bewirkten Einzelleistungen.

Unter Berücksichtigung dessen, dass der Betrieb eines Schwimmbades i.d.R. eine verlustbringende Tätigkeit für eine Kommune ist, zählen daher gerade auch Zahlungen für den Weiterbetrieb des Bades zu den Umsätzen im Rahmen einer erfolgten Geschäftsveräußerung.

Die…

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