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Titel: EuGH: Zur Umsatzsteuerbefreiung für Sport – Städtischer Aquapark - Anmerkung von Dipl.-Bw. (FH)/Dipl.-Vw./Dipl.-Hdl. Martin Kronawitter, Untergriesbach –
Behörde / Gericht: EuGH in Luxemburg
Datum: 21.02.2013
Aktenzeichen: – C-18/12 –
Gesetz: Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSysRl)
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Umsatzsteuer
Dokumentennummer: 13002370 ebenso Versorgungswirtschaft 6/2013, Seite 165

EuGH: Zur Umsatzsteuerbefreiung für Sport – Städtischer Aquapark - Anmerkung von Dipl.-Bw. (FH)/Dipl.-Vw./Dipl.-Hdl. Martin Kronawitter, Untergriesbach –

Mit der Vorabentscheidung vom 21.2.2013 (Rs. C-18/12) hat der EuGH die Umsatzsteuerbefreiung für Sport erneut weiter gefasst als dies das Umsatzsteuergesetz vorsieht. Laut Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRl) sind »bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben« von der Steuer freizustellen. Das nationale Recht, hier § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG, ist insofern restriktiver als lediglich Umsätze im…

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