Titel: Einbeziehung von Ehegatten und Kindern des Zweitwohnungsinhabers in den Kreis der Jahreskurbeitragsschuldner
Behörde / Gericht:
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (in Lüneburg)
Datum: 18.10.2019
Aktenzeichen: 9 LA 103/18
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte,
Kommunales Haushaltsrecht,
Zivilrecht
Dokumentennummer:
20005956
ebenso Versorgungswirtschaft 9/2020, Seite 285
Einbeziehung von Ehegatten und Kindern des Zweitwohnungsinhabers in den Kreis der Jahreskurbeitragsschuldner
- OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.10.2019 - 9 LA 103/18 -*
Leitsatz der Redaktion:
Nach Maßgabe des niedersächsischen Landesrechts gilt weiterhin die Vermutung, eine Zweitwohnung werde nicht nur von dem Inhaber, sondern auch von seinem Ehegatten genutzt. Gegen die pauschalierte Einbeziehung von Kindern des Zweitwohnungsinhabers in den Kreis der Jahreskurbeitragsschuldner bestehen ebenfalls keine Bedenken.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des…