Titel: Nutzbarkeit von Feld- und Waldwegen
Behörde / Gericht:
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (in Koblenz)
Datum: 17.11.2015
Aktenzeichen: 6 A 10825/15.OVG
Artikeltyp:
Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien:
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte,
Kommunales Haushaltsrecht
Dokumentennummer:
16004024
ebenso Versorgungswirtschaft 11/2016, Seite 348
Nutzbarkeit von Feld- und Waldwegen
- OVG Koblenz, Urteil vom 17.11.2015 - 6 A 10825/15.OVG -
Leitsatz der Redaktion:
Beitragspflichtig für den Ausbau und die Unterhaltung gemeindlicher Feld- und Waldwege können nur die land- bzw. forstwirtschaftlich nutzbaren Grundstücke im Außenbereich sein, die mit den Fahrzeugen bzw. Maschinen, die deren Bewirtschaftung erfordert, über das Wegenetz erreichbar sind. Sowohl rechtliche Beschränkungen (z.B. durch eine Sperrung des Wirtschaftsweges für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 7,5 t) als auch tatsächliche Hindernisse (insbesondere wegen nicht hinreichender…