Titel: Abweichen des Kalkulationszeitraums vom Erhebungszeitraum
Behörde / Gericht:
Verwaltungsgericht Potsdam
Datum: 25.05.2016
Aktenzeichen: 9 K 2234/13
Artikeltyp:
Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien:
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte,
Kommunales Haushaltsrecht
Dokumentennummer:
17004189
ebenso Versorgungswirtschaft 4/2017, Seite 119
Abweichen des Kalkulationszeitraums vom Erhebungszeitraum
- VG Potsdam, Urteil vom 25.05.2016 - 9 K 2234/13 -
Leitsatz der Redaktion:
Für zeitraumbezogene Leistungen dürfen grundsätzlich nur diejenigen Kosten umgelegt werden, die auf die Leistungsperiode (voraussichtlich) entfallen, für die die Gebühr erhoben bzw. kalkuliert wird. Der Kalkulationszeitraum muss sich mit dem Veranlagungszeitraum decken.
Mit Bescheid vom 24.7.2012 zog die Beklagte die Kläger für den Abrechnungszeitraum vom 1.7.2011 bis zum 30.6.2012 zu Trink- und Schmutzwassergebühren heran. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er wünsche eine…