Titel: Nacherhebung der Kapitalertragsteuer für eine offene Gewinnausschüttung in den Fällen des § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG
Behörde / Gericht:
Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 17.05.2022
Aktenzeichen: VIII R 14/18 –
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Abgabenordnung,
Einkommensteuer/SolZ,
Kapitalertragsteuer/SolZ,
Körperschaftssteuer/SolZ
Dokumentennummer:
22066281
ebenso Versorgungswirtschaft 9/2022, Seite 282
Nacherhebung der Kapitalertragsteuer für eine offene Gewinnausschüttung in den Fällen des § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG
– BFH, Urteil vom 17.05.2022 – VIII R 14/18 –[1]
Leitsätze des Gerichts:
- Wird für eine offene Gewinnausschüttung gemäß § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG eine bescheinigte Einlagenrückgewähr in Höhe von 0€ fingiert, überlagert die Fiktion bereits im Ausschüttungszeitpunkt den Umstand, dass nach der Verwendungsrechnung des § 27 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 KStG kein ausschüttbarer Gewinn verwendet wird.
- Greift die Fiktion des § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG, entstehen die Kapitalertragsteuer…