Hoheitliche Zusammenarbeit von kommunalen Abfallbetrieben im Rahmen des §2b UStG
- von Dipl.-Bw. (FH) / Dipl.-Vw. / Dipl.-Hdl. Martin Kronawitter, Untergriesbach -
Die Abfallentsorgung ist ein wichtiger Teil der Daseinsvorsorge, den Landkreise und kreisfreie Städte zu Gunsten ihrer Bürger leisten. Das Steuerrecht honoriert dies, indem zumindest die Beseitigung von Haus- und Sperrmüll (Hausabfall) sowie hausmüllähnlichen Abfällen aus Industrie und Gewerbe (Gewerbeabfall) von der Besteuerung ausgenommen bleibt. Daran ändert hinsichtlich der Umsatzsteuer auch der künftig zu beachtende § 2b UStG grundsätzlich nichts; jedenfalls dann nicht, sofern die Entsorgung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erfolgt und die Leistung nach Gebühren an Stelle von privatrechtlichen Entgelten abgerechnet wird. Im Folgenden wird anhand zweier Beispiele der Müllverbrennung verdeutlicht, dass die thermische Beseitigung von diesen Abfällen sowohl aus dem eigenen Verbandsgebiet als auch von Nicht-Mitgliedern wie bisher von der Umsatzsteuer freigestellt ist.