Ein Jahr BilMoG in der Praxis – ergänzende Hinweise zu den Rückstellungen und zum Anhang
Abstract
Ein Jahr BilMoG in der Praxis - ergänzende Hinweise zu den Rückstellungen und zum Anhang. Dipl.-Bw. (FH) / Dipl.-Vw. / Dipl.-Hdl. Martin Kronawitter nimmt in seinem Beitrag Bezug auf den in der Praxis sich als Herausforderung erweisenden Bereich der Rückstellungen. Detailliert und mit Hinweisen auf die Rechtsprechung legt der Autor die Bewertung von Pensionsrückstellungen und sonstigen Rückstellungen, d.h. solchen, die nicht Pensions- oder Steuerrückstellungen sind, dar. Neben ausgewählten Rückstellungen für Altersteilzeit, Aufbewahrungsverpflichtung für Geschäftsunterlagen, Gebühren-/Kostenüberdeckungen sowie Rekultivierung/Rückbauverpflichtungen geht der Beitrag auf die neuen Regelungen zum Anhang ein. Er bildet bekanntlich mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit (§ 264 Abs. 1 i. V. mit § 242 HGB) und hat durch das BilMoG eine wesentliche Aufwertung erfahren. Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden müssen angegeben und begründet werden. Sonstige Pflichtangaben im Anhang beziehen sich etwa auf die Belastung mit Steuern vom Einkommen und Ertrag oder auf die Angabe wesentlicher Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommen sind.
Leseprobe
von Dipl.-Bw. (FH) / Dipl.-Vw. / Dipl.-Hdl. Martin Kronawitter, Untergriesbach -
„Alles in allem zeigt sich wie bei jeder Reform, dass zwar die Umstellung auf neues Recht aufwendig erscheinen mag. Wenn der Schritt dann aber geschafft ist, kehrt in der Bilanzierungspraxis allmählich wieder Routine ein“, so waren die zusammenfassenden Worte des im November 2010 hier erschienen Aufsatzes „Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) im Jahresabschluss kommunaler Betriebe“. Nach dem Ende der ersten Abschluss-Saison ist einerseits erfreulicherweise festzuhalten, dass die aufmunternde Prognose in aller Regel tatsächlich eingetreten ist. Insgesamt betrachtet, sollte die Aufstellung des ersten BilMoG-Jahresabschlusses den kommunalen Betrieben (ggf. bis auf zeitliche Verzögerungen) weniger Schwierigkeiten bereitet haben als zunächst befürchtet wurde. Andererseits sind zu den Rückstellungen und zum Anhang, die sich in der Praxis als herausfordernd erwiesen haben, - ergänzend zum Beitrag in der Versorgungswirtschaft 2010, S. 265 ff. - erläuternde Auszüge aus dem Buch „Jahresabschluss und Lagebericht kommunaler Unternehmen“1 erlaubt.
1. Pensionsrückstellungen
Rückstellungen sind einzeln für jede Pensionsverpflichtung auf Basis der individuellen Daten nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnen. Pensionsrückstellungen müssen gemäß § 253 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HGB zum laufzeitäquivalent abgezinsten Erfüllungsbetrag der zugrunde liegenden Verpflichtung bewertet werden. Für die Abzinsung ist bei Rückstellungen für Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen der Zinssatz heranzuziehen, der sich bei einer angenommenen Laufzeit von 15 Jahren ergibt. Entsprechendes gilt laut § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. In der Praxis wird der Wert der Pensionsrückstellungen einem versicherungsmathematischen Gutachten zu entnehmen sein, zumal die Berechnung der Pensionsverpflichtungen sehr komplex ist und für einen Nicht-Versicherungsmathematiker eine fast unlösbare Aufgabe darstellt.
Der errechnete Wert für die Pensionsverpflichtungen wird regelmäßig höher sein als vor Inkrafttreten des BilMoG. Zur Abfederung von Härten gestand Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB den bilanzierenden Unternehmen zu, den aus der Neubewertung resultierenden Unterdeckungsbetrag2 den Pensionsrückstellungen bis zum 31.12.2024 in jedem Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünfzehntel zuzuführen.3 Die ratierlich anzusammelnden Zuführungsbeträge, die sich aus dem Übergang auf die BilMoG-Normen ergeben, werden jeweils erfolgswirksam als „außerordentliche Aufwendungen“ erfasst (Art. 67 Abs. 7 EGHGB). Daneben ist der reguläre Zuführungsbetrag als „Personalaufwand“ bzw. gemäß § 277 Abs. 5 HGB als „Zinsaufwand“ zu erfassen. …
1 Kronawitter, Jahresabschluss und Lagebericht kommunaler Unternehmen, Boorberg Verlag 2011.
2 Differenz zwischen dem HGB-Wert zum 31.12.2009 und dem BilMoG-Wert zum 1.1.2010.
3 Durch die gesetzliche Mindestzuführung soll vermieden werden, dass erst im letzten Jahr des Übergangszeitraums der gesamte Unterschiedsbetrag zugeführt wird.