Titel: Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung
Behörde / Gericht:
Bundesministerium der Finanzen (BMF), Berlin
Datum: 26.02.2021
Aktenzeichen: IV C 3 – S 2190/21/10002 :013
Artikeltyp:
Verwaltungsanweisungen
Kategorien:
Bilanzsteuerrecht,
Einkommensteuer/SolZ,
Jahresabschluss
Dokumentennummer:
21006270
ebenso Versorgungswirtschaft 4/2021; Seite 118
Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung
- BMF, Schreiben vom 26.02.2021 - IV C 3 - S 2190/21/10002 :013 -
Den Kernbereich der Digitalisierung bilden die Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) sowie die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware. Diese Wirtschaftsgüter unterliegen aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der Abschreibung nach § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) zugrunde zu legen ist, wurde für diese Wirtschaftsgüter allerdings seit rund 20 Jahren…