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Titel: Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung
Behörde / Gericht: Bundesministerium der Finanzen (BMF), Berlin
Datum: 26.02.2021
Aktenzeichen: IV C 3 – S 2190/21/10002 :013
Artikeltyp: Verwaltungsanweisungen
Kategorien: Bilanzsteuerrecht, Einkommensteuer/SolZ, Jahresabschluss
Dokumentennummer: 21006270 ebenso Versorgungswirtschaft 4/2021; Seite 118

Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung

- BMF, Schreiben vom 26.02.2021 - IV C 3 - S 2190/21/10002 :013 -

Den Kernbereich der Digitalisierung bilden die Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) sowie die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware. Diese Wirtschaftsgüter unterliegen aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der Abschreibung nach § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) zugrunde zu legen ist, wurde für diese Wirtschaftsgüter allerdings seit rund 20 Jahren…

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