Titel: Keine Rückstellung für sog. Nachteilsausgleich bei Altersteilzeit nach § 5 Abs. 7 TV ATZ; Anwendung der aktuellen Pauschalwerttabelle zur Bemessung von Jubiläumsrückstellungen
Behörde / Gericht:
Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 27.09.2017
Aktenzeichen: I R 53/15
Gesetz: KStG
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Arbeitsrecht,
Bilanzsteuerrecht,
Einkommensteuer/SolZ,
Sozialversicherung
Dokumentennummer:
18004680
ebenso Versorgungswirtschaft 5/2018, Seite 149
Keine Rückstellung für sog. Nachteilsausgleich bei Altersteilzeit nach § 5 Abs. 7 TV ATZ; Anwendung der aktuellen Pauschalwerttabelle zur Bemessung von Jubiläumsrückstellungen
- BFH, Urteil vom 27.09.2017 - I R 53/15 -*
Leitsätze des Gerichts:
- Arbeitgeber dürfen hinsichtlich laufender Altersteilzeitarbeitsverträge keine Rückstellungen für den sog. Nachteilsausgleich gemäß § 5 Abs. 7 TV ATZ bilden.
- Ein Arbeitgeber, der Jubiläumsrückstellungen in seiner Bilanz zum 31. Dezember 2005 anhand der Pauschalwerttabelle des BMF-Schreibens vom 12. April 1999 (BStBl I 1999, 434) bemessen hatte, darf später im Rahmen einer noch »offenen« Veranlagung für das Jahr 2005 zur Anwendung der im BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2008 (BStBl I 2008, 1013)…