Titel: (Keine) Beitragsfähigkeit von Rückabwicklungskosten; Veranschlagung höherer Zinssätze für Nichtbeitragszahler
Behörde / Gericht:
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg [in Berlin) (für Berlin und Brandenburg]
Datum: 03.09.2019
Aktenzeichen: OVG 9 S 13.19
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Abwasserrecht,
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer:
20005904
ebenso Versorgungswirtschaft 7/2020, Seite 219
(Keine) Beitragsfähigkeit von Rückabwicklungskosten; Veranschlagung höherer Zinssätze für Nichtbeitragszahler
- OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.09.2019 - OVG 9 S 13.19 -*
Leitsatz der Redaktion:
Kosten, die durch die Rückabwicklung von Beitragsveranlagungen entstehen, sind gebührenrechtlich nicht ansatzfähig. Zwar bestehen im Grundsatz keine rechtlichen Bedenken gegen die Festlegung gespaltener Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler. Beitragszahler und Nichtbeitragszahler bilden jedoch eine Solidargemeinschaft, wonach die Differenzierung hinsichtlich einzelner Kostenpositionen (z.B. kalkulatorische Zinsen) eine unzulässige Ungleichbehandlung darstellt.
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