Titel: Festsetzung von Gebühren über einen von der Satzung abweichenden Heranziehungszeitraumes
Behörde / Gericht:
VG Schwerin
Datum: 30.07.2015
Aktenzeichen: 4 A 202/11
Artikeltyp:
Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien:
Abwasserrecht,
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte,
Wasserrecht
Dokumentennummer:
16003807
ebenso Versorgungswirtschaft 4/2016, Seite 124
Festsetzung von Gebühren über einen von der Satzung abweichenden Heranziehungszeitraumes
- VG Schwerin, Urteil vom 30.07.2015 - 4 A 202/11 -
Leitsatz der Redaktion:
Werden die Trink- und Schmutzwassergebühren nach der Gebührensatzung für ein Kalenderjahr erhoben, dürfen in den Bescheiden die Gebühren nicht für kalenderjahrübergreifende Erhebungszeiträume, die nur in der Summe einem Jahr entsprechen, festgesetzt werden. Erst mit dem Ablauf des jeweiligen Erhebungszeitraums entsteht die Gebührenschuld.
Am 2.2.2011 hat die Klägerin Klage gegen den Bescheid über Wasser- und Schmutzwassergebühren im Zeitraum vom 1.10.2009 bis 30.9.2010 erhoben. Die…