Titel: Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Zinsen nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO von einhalb Prozent für jeden Monat
Behörde / Gericht:
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (in Münster)
Datum: 10.07.2014
Aktenzeichen: 14 A 1196/13
Artikeltyp:
Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien:
Abgabenordnung
Dokumentennummer:
15003428
ebenso Versorgungswirtschaft 3/2015, Seite 93
Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Zinsen nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO von einhalb Prozent für jeden Monat
- OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.2014 - 14 A 1196/13 -
Leitsatz der Redaktion:
Die Höhe der Zinsen nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO von einhalb Prozent für jeden Monat sind verfassungsgemäß, solange der durchschnittliche Marktzins und die gesetzlich festgesetzte Höhe nicht dauerhaft völlig auseinanderfallen.
Die Klägerin wendet sich mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung - letztlich erfolglos - gegen die in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO festgesetzte Höhe der Zinsen von einhalb Prozent für jeden Monat. Das Verwaltungsgericht hat im erstinstanzlichen Urteil die…