Titel: Kein ermäßigter Steuersatz auf Eintritte für ein Erholungsbad
Behörde / Gericht:
Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 17.08.2021
Aktenzeichen: XI B 29/21
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
EU-Recht,
Umsatzsteuer
Dokumentennummer:
22006631
ebenso Versorgungswirtschaft 2/2022, Seite 56
Kein ermäßigter Steuersatz auf Eintritte für ein Erholungsbad
- BFH, Beschluss vom 17.08.2021 - XI B 29/21 -*
Leitsätze des Gerichts:
- Der nationale Begriff »Schwimmbad« i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ist richtlinienkonform im Sinne einer Sportanlage auszulegen.
- Ein Schwimmbad im Sinne einer Sportanlage muss zur Ausübung einer sportlichen Betätigung geeignet und bestimmt sein. Diese Voraussetzung erfüllt ein Erholungsbad nicht.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt eine Einrichtung namens X-Therme. Diese bot im Streitjahr (2015) den Besuchern in einer »Badewelt« und einer »Saunawelt« verschiedene Bade-, Sauna-,…