Titel: Nutzungsbezogener Artzuschlag wegen nicht überwiegender gewerblicher Nutzung
Behörde / Gericht:
Verwaltungsgericht Greifswald
Datum: 28.08.2015
Aktenzeichen: 3 B 522/15 HGW
Artikeltyp:
Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien:
Kommunales Haushaltsrecht,
Sonstiges Kommunalrecht
Dokumentennummer:
16003905
ebenso Versorgungswirtschaft 7/2016, Seite 221
Nutzungsbezogener Artzuschlag wegen nicht überwiegender gewerblicher Nutzung
- VG Greifswald, Beschluss vom 28.08.2015 - 3 B 522/15 HGW -
Leitsätze des Gerichts:
- Die Normierung eines nutzungsbezogenen Artzuschlages in einer Straßenbaubeitragssatzung für Grundstücke, die »auch, aber nicht überwiegend« gewerblich oder gewerbeähnlich genutzt werden, ist mit dem Vorteilsprinzip (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V) vereinbar, wenn der Zuschlag nicht mehr als 25 v.H. beträgt.
- Es ist mit dem Vorteilsprinzip nicht zu vereinbaren, wenn die Entstehung des nutzungsbezogenen Artzuschlags von der Belegenheit des Grundstücks in einem (festgesetzten oder faktischen)…