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Titel: Ermittlung der entnommenen Wassermenge durch Schätzung des Verbrauchs
Behörde / Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (in Lüneburg)
Datum: 19.12.2018
Aktenzeichen: 9 LA 48/18
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Wasserrecht
Dokumentennummer: 19005452 ebenso Versorgungswirtschaft 10/2019, Seite 317

Ermittlung der entnommenen Wassermenge durch Schätzung des Verbrauchs

- OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.12.2018 - 9 LA 48/18 -*

Leitsatz des Gerichts:

  1. Die Ermittlung der entnommenen Wassermenge durch Schätzung ist gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 b), Abs. 5 NKAG a.F. i.V.m. § 162 Abs. 1 AO zulässig.
  2. Eine Schätzung des Verbrauchs in einem bestimmten Veranlagungszeitraum ist nicht wirklichkeitsnah, wenn ihr Verbrauchsmengen zugeschlagen werden, die schon in vorherigen Veranlagungszeiträumen angefallen sind.
  3. Den Verwaltungsgerichten steht, anders als den Finanzgerichten (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), eine eigenständige Schätzungsbefugnis nicht zu.

Der Antrag…

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