Titel: Ermittlung der entnommenen Wassermenge durch Schätzung des Verbrauchs
Behörde / Gericht:
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (in Lüneburg)
Datum: 19.12.2018
Aktenzeichen: 9 LA 48/18
Artikeltyp:
Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien:
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte,
Wasserrecht
Dokumentennummer:
19005452
ebenso Versorgungswirtschaft 10/2019, Seite 317
Ermittlung der entnommenen Wassermenge durch Schätzung des Verbrauchs
- OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.12.2018 - 9 LA 48/18 -*
Leitsatz des Gerichts:
- Die Ermittlung der entnommenen Wassermenge durch Schätzung ist gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 b), Abs. 5 NKAG a.F. i.V.m. § 162 Abs. 1 AO zulässig.
- Eine Schätzung des Verbrauchs in einem bestimmten Veranlagungszeitraum ist nicht wirklichkeitsnah, wenn ihr Verbrauchsmengen zugeschlagen werden, die schon in vorherigen Veranlagungszeiträumen angefallen sind.
- Den Verwaltungsgerichten steht, anders als den Finanzgerichten (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), eine eigenständige Schätzungsbefugnis nicht zu.
Der Antrag…