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Titel: Ausgewählte Änderungen im Umsatzsteuerrecht durch das »Kroatiengesetz« (StÄndAnpG-Kroatien)
Datum: 01.08.2014
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Körperschaftssteuer/SolZ, Umsatzsteuer
Dokumentennummer: 14002929 ebenso Versorgungswirtschaft 8/2014, Seite 208

Ausgewählte Änderungen im Umsatzsteuerrecht durch das »Kroatiengesetz« (StÄndAnpG-Kroatien)

- von Dipl.-Bw. (FH) / Dipl.-Vw. / Dipl.-Hdl. Martin Kronawitter, Untergriesbach-

(…)

Mit dem StÄndAnpG-Kroatien wird die vom BMF angewandte BFH-Rechtsprechung17 ausgehebelt. Nunmehr soll sich schon aus dem Gesetz ergeben, dass der Leistungsempfänger ausschließlich dann Steuerschuldner für eine an ihn erbrachte Bauleistung ist, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen ausführt. Das Nachhaltigkeitskriterium gilt hierbei als erfüllt, sofern das zuständige Finanzamt dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige entsprechende Bescheinigung erteilt hat. Jene weicht von der Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG ab und wird zeitgleich mit der Gesetzesänderung herausgegeben. Hat das Finanzamt dem Unternehmer eine Bescheinigung ausgestellt, ist er als Leistungsempfänger sogar Steuerschuldner, falls er die Bescheinigung gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht verwendet.18 Gegen die Rechtsprechung muss der Leistungsempfänger die erbrachte Dienstleistung nicht zur Ausführung einer Bauleistung verwenden.

§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG erhält folgende Fassung:

„In den in Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 4 Satz 1 verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige, auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt.“

Die 10%-Regel der Finanzbehörden ist im Gesetzestext - anders als im Regierungsentwurf - nicht enthalten. Vielmehr heißt es in der letztlich angenommenen Beschlussempfehlung des Finanzausschusses:19 „Ein Unternehmer erbringt jedenfalls dann nachhaltig Bauleistungen, wenn er zumindest zehn Prozent seines Weltumsatzes als Bauleistungen erbringt. Dies bedarf allerdings keiner gesetzlichen Festschreibung, da Rechtssicherheit für die Beteiligten durch die festgelegte Bescheinigungspraxis erreicht wird. Diese Regelung sieht vor, dass die zuständige Finanzbehörde dem Leistungsempfänger eine Bescheinigung ausstellt, aus der sich die nachhaltige Tätigkeit des Unternehmers ergibt. Bei Erteilung dieser Bescheinigung kann aus Vereinfachungsgründen auf den Weltumsatz des im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung abgelaufenen Besteuerungszeitraums abgestellt werden, für den dem Finanzamt bereits Umsatzsteuer-Voranmeldungen bzw. Erklärungen für das Kalenderjahr vorliegen. Hat ein Unternehmer zunächst keine Bauleistungen ausgeführt oder nimmt er seine Tätigkeit in diesem Bereich erst auf, stellt das Finanzamt dem Unternehmer eine Bescheinigung aus, wenn er nach außen erkennbar mit ersten Handlungen zur nachhaltigen Erbringung von Bauleistungen begonnen hat und die Bauleistungen voraussichtlich mehr als zehn Prozent des Weltumsatzes betragen werden. Eine entsprechende Regelung ist nach der Gesetzesänderung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass aufzunehmen.“

17 BFH v. 22.8.2013, V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128; VW-DokNr. 14002682.

18 Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, BT-Drucks. 18/1995, S. 123.

19 Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, BT-Drucks. 18/1995, S. 123.

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