Titel: Verbesserungsmaßnahmen und Verschlissenheit
Behörde / Gericht:
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (in Münster)
Datum: 02.04.2014
Aktenzeichen: 15 A 571/11
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Abwasserrecht,
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte,
Sonstiges Kommunalrecht,
Verwaltungsrecht
Dokumentennummer:
15003266
ebenso Versorgungswirtschaft 1/2015, Seite 27
Verbesserungsmaßnahmen und Verschlissenheit
- OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2014 - 15 A 571/11 -
Leitsatz der Redaktion:
Eine Verbesserung setzt für die Erneuerungsbedürftigkeit notwendigerweise weder den Ablauf der üblichen Nutzungsdauer der Anlage noch Verschlissenheit voraus. Die Verbesserung einer Fahrbahn führt zu einer geringeren Reparaturbedürftigkeit und muss eine erkennbare positive Wirkung auf den Verkehrsablauf aufzeigen. Die Verschlissenheit eines Abwasserkanals äußert sich darin, dass der Kanal aufgrund der Abnutzung nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt werden kann oder zumindest in…