Die Beteiligung von jPdöR an einer Personengesellschaft – Erläuterung des BMF-Schreibens vom 21.06.2017
- Dipl.-Bw. (FH) / Dipl.-Vw. / Dipl.-Hdl. Martin Kronawitter, Untergriesbach -
Das BMF hat mit Schreiben vom 21.06.2017 (IV C 2 - S 2706/14/10001)1 zur ertragssteuerlichen Behandlung von Beteiligungen von jPdöR an Personengesellschaften ab dem Veranlagungszeitraum 2009 Stellung genommen. Gegenüber der jahrzehntelangen Übung kommt es vor allem bei Mitunternehmerschaften, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden und „hoheitliche“ Tätigkeiten ausüben, auf Ebene der jPdöR zu einer unbeschränkten Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht.
1. Einleitung
Der BFH hat mit Urteil vom 25.3.20152 entschieden, dass die Beteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPdöR) an einer Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) führt. Die gilt selbst dann, wenn die Tätigkeit der Mitunternehmerschaft, würde sie von der jPdöR unmittelbar selbst ausgeübt, bei ihr keinen BgA begründen würde. Mit der Verfügung vom 8.2.20163 hat die Finanzverwaltung die allgemeine Anwendung der Grundsätze des Urteils für die Veranlagungszeiträume bis 2008 über den entschiedenen Einzelfall hinaus angeordnet. Für die Anwendung der Urteilsgrundsätze ab dem Jahr 2009 wurde ein gesondertes BMF-Schreiben angekündigt. Am 21.6.2017 wurde dieser Erlass veröffentlicht (IV C 2 - S 2706/14/10001). Er wird im Folgenden erläutert.4
(…)
3. Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft
3.1 Alle Tätigkeiten der Mitunternehmerschaft werden mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben
2 Die Beteiligung einer jPöR an einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG führt bei der jPöR nach Maßgabe der Rdnr. 3 zu einem oder mehreren BgA. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit der Mitunternehmerschaft (z.B. die Hausmüllentsorgung), würde sie von der jPöR unmittelbar selbst ausgeübt, bei ihr nach § 4 Abs. 5 KStG hoheitlich wäre und folglich zu keinem BgA führen würde. Zu dem BgA gehören auch das Sonderbetriebsvermögen und damit verbundene Sonderbetriebseinnahmen oder -ausgaben der jPöR bei dieser Mitunternehmerschaft.
Anmerkung:
a) Begründung von BgA durch die Beteiligung an Mitunternehmerschaften
Rz. 2 Satz 1 des BMF-Schreibens fasst zusammen, dass die Beteiligung einer jPdöR an einer Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bei der jPdöR - nach Maßgabe der Rdnr. 3 - zu einem oder mehreren BgA führt. Hier zeigt sich wiederum die Transparenz der Personengesellschaft. Übt sie mehrere Tätigkeiten aus, kann jede einzelne dieser Tätigkeiten bei der jPdöR einen eigenen BgA begründen („zu einem oder mehreren BgA“).5 Eine Zusammenfassung der sich hiernach ergebenden BgA beurteilt sich nach § 4 Abs. 6 KStG.6 …
1 VW-DokNr. 17002041.
2 BFH v. 25.3.2015, I R 52/13, BStBl 2016 II S. 172, VW-DokNr. 15001435.
3 BMF v. 8.2.2016, IV C 2 - S 2706/14/10001, BStBl 2016 I S. 237, VW-DokNr. 17002041.
4 Vgl. bereits Kronawitter, VersorgW 2012, S. 117, VW-DokNr. 12001665, zu den Tätigkeitsbereichen und zur Einkünftequalifikation bei Beteiligungen von jPdöR an Personengesellschaften.
5 Vgl. bereits Kronawitter, DStZ 2010, S. 374.
6 BMF v. 12.11.2009, IV C 7 -S 2706/08/10004, BStBl 2009 I S. 1303, Rz. 59, VW-DokNr. 10000181.