Titel: Keine Zweitwohnungsteuer bei Leerstand zur Kapitalanlage
Behörde / Gericht:
Bundesverwaltungsgericht Leipzig (BVerwG)
Datum: 15.10.2014
Aktenzeichen: 9 C 5.13
Artikeltyp:
Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien:
Abgabenordnung,
Sonstiges Steuerrecht
Dokumentennummer:
15003452
ebenso Versorgungswirtschaft 4/2015, Seite 126
Keine Zweitwohnungsteuer bei Leerstand zur Kapitalanlage
- BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 9 C 5.13 -
Leitsatz des Gerichts:
Die Gemeinde darf grundsätzlich an das Vorhalten einer Zweitwohnung, auch wenn diese nicht tatsächlich genutzt wird, zunächst die Vermutung knüpfen, dass die Wohnung für die persönliche Lebensführung vorgehalten wird. Diese Vermutung wird aber erschüttert, wenn der Inhaber seinen subjektiven Entschluss, die Wohnung ausschließlich zur Kapitalanlage zu nutzen, durch objektive Umstände erhärten kann. Als einer dieser Umstände kann auch ein nachgewiesener Leerstand in Betracht kommen, insbesondere, wenn er…