Titel: Keine Eintrittspflicht eines Zweckverbandes für Verbindlichkeiten eines seiner Mitglieder
Behörde / Gericht:
VGH Hessen
Datum: 12.10.2020
Aktenzeichen: 5 A 3073/19
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte,
Zivilrecht
Dokumentennummer:
21006408
ebenso Versorgungswirtschaft 10/2021, Seite 314
Keine Eintrittspflicht eines Zweckverbandes für Verbindlichkeiten eines seiner Mitglieder
- VGH Hessen, Beschluss vom 12.10.2020 - 5 A 3073/19 -*
Leitsatz des Gerichts:
Ein Abwasserzweckverband und seine Mitglieder sind jeweils rechtlich selbständige juristische Personen des öffentlichen Rechts, mit der Folge, dass der Abwasserzweckverband grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten der hinter ihm stehenden Städte und Gemeinden eintrittspflichtig ist.
Das Sonderinteresse des Abwasserzweckverbandes an der Erstattung seiner Kosten für die Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses gegenüber dem Grundstückseigentümer gemäß § 12 Hess. KAG entfällt nicht, weil ein…