Titel: Vorsteuerabzug für eine kostenfrei zugängliche Hängeseilbrücke bei begleitenden steuerpflichtigen Parkgebühreneinnahmen
Behörde / Gericht:
Finanzgericht Rheinland-Pfalz (in Neustadt an der Weinstadt)
Datum: 23.02.2021
Aktenzeichen: 3 K 1311/19
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
EU-Recht,
Recht der kommunalen Betriebe,
Umsatzsteuer
Dokumentennummer:
21006336
ebenso Versorgungswirtschaft 7/2021, Seite 218
Vorsteuerabzug für eine kostenfrei zugängliche Hängeseilbrücke bei begleitenden steuerpflichtigen Parkgebühreneinnahmen
- FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.2021 - 3 K 1311/19 -*,**
Leitsatz der Redaktion:
Der Vorsteuerabzug für die Errichtung einer Touristenattraktion (hier: Hängeseilbrücke) ist gegeben, wenn die steuerpflichtigen Ausgangsumsätze nicht mit der Attraktion selbst, sondern mit begleitenden Leistungen (hier: Parkgebühreneinnahmen) erzielt werden.
Strittig ist der Vorsteuerabzug aus Eingangsumsätzen einer Ortsgemeinde im Zusammenhang mit dem Bau einer Touristenattraktion, insbesondere aus den Bau- und Planungskosten der Attraktion selbst sowie teilweise aus den Baukosten für…