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Titel: Die Buchführungspflichten von Regiebetrieben im LIchte der kommunalen Doppik
Datum: 01.07.2011
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Abgabenordnung, Bilanzsteuerrecht, Einkommensteuer/SolZ, Handelsrecht, Jahresabschluss, Körperschaftssteuer/SolZ, Rechnungswesen, Recht der kommunalen Betriebe
Dokumentennummer: 11001129 ebenso Versorgungswirtschaft 7/2011, S. 174

Die Buchführungspflichten von Regiebetrieben im LIchte der kommunalen Doppik

Abstract

In seinem Beitrag stellt Dipl.-Bw. (FH)/Dipl.-Vw./Dipl.-Hdl. Martin Kronawitter. „Die Buchführungspflichten von Regiebetrieben im Lichte der kommunalen Doppik“ ausgehend vom Handels-, Eigenbetriebs- und Steuerrecht dar. Insbesondere wird die Maßgeblichkeit des kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens für die Steuerbilanz herausgearbeitet: Mit dem Übergang auf das doppische Haushalts- und Rechnungswesen besteht für Regiebetriebe schon aufgrund von § 140 AO i. V. mit den Gemeindeordnungen der Länder ein steuerlicher Bilanzierungszwang, zumal sie insoweit „nach anderen Gesetzen“ Bücher führen müssen. Hierbei spielt es - solange die Finanzverwaltung keine entsprechenden Erlasse herausgibt - keine Rolle, ob die Regiebetriebe dauerdefizitär oder nicht gewinnorientiert betrieben werden. Daran anschließend geht der Autor auf den bislang nicht gesetzlich geregelten Wechsel der Gewinnermittlungsart ein.


Leseprobe

- von Dipl.-Bw. (FH) / Dipl.-Vw. / Dipl.-Hdl. Martin Kronawitter, Untergriesbach -

Regiebetriebe von kameral geführten Gemeinden ermitteln ihren steuerlichen Gewinn häufig durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Im Zuge der Umstellung auf die kommunale Doppik sind sie jedoch angehalten, auch sofern sie dauerdefizitär oder nicht gewinnorientiert wirtschaften, ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich auf Basis des doppischen Haushalts- und Rechnungswesens zu ermitteln. Insofern müssen die Regiebetriebe zwangsläufig einen Wechsel der Gewinnermittlungsart einschließlich der notwendigen Zu- und Abrechnungen vollziehen.

1. Von der Kameralistik zur kommunalen Doppik

Die Kameralistik zählt zu den zahlungsorientierten Rechnungskonzepten. Dies äußert sich vorrangig dadurch, dass im Haushalt „Ausgaben“ und „Einnahmen“ veranschlagt werden. Nicht-zahlungswirksame Erträge und Aufwendungen, v. a. Abschreibungen sowie Rückstellungen, enthält der kamerale Haushalt mit Ausnahme bei den Gebührenhaushalten und steuerpflichtigen Bereichen nicht im erforderlichen Maße. Eine periodengerechte Zuordnung der Aufwendungen für Verpflichtungen, die erst in künftigen Perioden zu Ausgaben führen (z. B. Pensionsverpflichtungen) lässt die Kameralistik gänzlich vermissen. Dem „Prinzip der intergenerativen Gerechtigkeit“, wonach jede Generation für ihre verursachten Aufwendungen selbst beansprucht und eine Belastung folgender Generationen vermieden werden soll, wird die kamerale Verwaltungsbuchführung nicht gerecht.

Geleitet von diesen Problemen der Kameralistik und der erhofften Effizienzsteigerung durch eine Steuerung nach Zielen für die gemeindlichen Dienstleistungen1 hat die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder im Jahr 1998 einen „Unterausschuss Reform des Gemeindehaushaltsrechts“ eingesetzt und schließlich am 21.11.2003 die Reform des kommunalen Haushaltsrechts beschlossen. Dabei wurden den Ländern Regelungsvorschläge für ein neues doppisches Haushalts- und Rechnungswesen-System an die Hand gegeben.2

Das Ressourcenverbrauchskonzept des doppischen Haushalts- und Rechnungswesens soll die Möglichkeit eröffnen,3

  • die Aufwendungen für einzelne Verwaltungsleistungen detailliert abzubilden,
  • neben der Liquiditätsentwicklung durch Erfassung aller Zahlungsvorgänge auch den Gesamtressourcenverbrauch und das -aufkommen sowie das Vermögen und die Verbindlichkeiten periodengerecht darzustellen,
  • eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen, um als Entscheidungsgrundlage für die Steuerung der Gemeinde auch unterjährige Informationen über Kosten und Qualität der Verwaltungsleistungen zu erhalten, sowie
  • die Jahresabschlüsse der ausgegliederten, rechtlich unselbständigen Organisationseinheiten (Eigenbetriebe) und der rechtlich selbständigen Unternehmen (insbesondere kommunale Anstalt, GmbH, AG) mit dem städtischen Haushalt zu konsolidieren.

1 Kommunale Gemeinschaftsstelle, Bericht Nr. 5/93, Köln 1993.

2 Beschlussniederschrift über die 173. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 21.11.2003 in Jena.

3 Unterausschuss „Reform des Gemeindehaushaltsrechts“ des AK III „Kommunale Angelegenheiten“ der Innenministerkonferenz Beschluss vom 9./10.10.2000.

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