Titel: Berücksichtigung eines nicht ausgebauten Spitzbodens als Geschossfläche
Datum: 09.06.2015
Aktenzeichen: 20 B 15.200
Artikeltyp:
Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien:
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte,
Sonstiges Kommunalrecht,
Verwaltungsrecht
Dokumentennummer:
16003760
ebenso Versorgungswirtschaft 2/2016, Seite 60
Berücksichtigung eines nicht ausgebauten Spitzbodens als Geschossfläche
- VGH Bayern, Beschluss vom 09.06.2015 - 20 B 15.200 -
Leitsatz der Redaktion:
Ob der Ausbau des Dachgeschosses eine Nutzbarkeit schafft, welche über das normale Maß einer Speichernutzung hinaus den Vorteil aus der Entwässerungseinrichtung erhöht, ist nach objektiven Gegebenheiten zu entscheiden. Eine geringe Stehhöhe von 1,60 m unter der Firstlinie spricht gegen einen erhöhten Vorteil aus der Entwässerungseinrichtung.
Mit Bescheiden vom 22.10.2012 zog die Beklagte die Klägerin zur Vorauszahlung auf einen Beitrag für die Verbesserung der Entwässerungseinrichtung sowie zu…