Betriebe gewerblicher Art als Organträger
- von Dipl.-Bw.(FH)/Dipl.-Vw./Dipl.-Hdl. Martin Kronawitter, Untergriesbach -
Kommunen schon von mittlerer Größe betätigen sich in vielfältiger Weise wirtschaftlich. Sie verfügen häufig über ein Geflecht von Betrieben gewerblicher Art, (haftungsbeschränkten) Personen- und Kapitalgesellschaften. Der steuerlichen Ergebnisverrechnung innerhalb des Konzerns Kommune sind dabei Grenzen gesetzt. Mit Hilfe einer Organschaft lassen sich jedoch die gesellschaftsrechtlichen Strukturen aufbrechen und - ertragsteuerlich - Gewinne und Verluste einander verrechnen. Aus umsatzsteuerlicher Perspektive können Belastungen vermieden werden, indem die Leistungsbeziehungen innerhalb des Organkreises als nicht steuerbare Innenumsätze deklariert werden. In diesem Beitrag sind die Voraussetzungen sowohl einer ertragsteuerlichen als auch einer umsatzsteuerlichen Organschaft, speziell
bei Betrieben gewerblicher Art als Organträger, zu thematisieren.
(…)
2.1 Voraussetzungen der ertragssteuerlichen Organschaft
2.1.1 Finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft
Der Organträger muss an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte
aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht. Erst dann ist die Organgesellschaft in den Organträger i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG finanziell eingegliedert. Diese Voraussetzung muss schon zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft
erfüllt sein. Wird die Beteiligung erst im Laufe des Wirtschaftsjahres begründet, scheidet für das betreffende Jahr eine Organschaft grundsätzlich aus. Dies gilt auch, wenn die Übertragung der Anteile rückwirkend auf den Beginn des Wirtschaftsjahres vereinbart ist.1 …
2.1.3.3.2 Defizitärer BgA mit Gewinnbeteiligungen
Höchstrichterlich noch nicht eindeutig geklärt ist die Frage, ob für die Qualifizierung als dauerdefizitärer BgA allein auf das Geschäftsergebnis der eigenen originären gewerblichen
Tätigkeit abzustellen ist oder ob daneben Dividendenerträge aus der Beteiligung an Kapitalgesellschaften einzubeziehen sind. Unterschiede zeigen sich in der Rechtsprechung (bislang) noch dahingehend, ob die Beteiligung zum notwendigen oder zum gewillkürten Betriebsvermögen gehört.
Die Gewinnerzielungsabsicht ist nach der Rechtsprechung des BFH bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften nicht einheitlich für die gesamte Tätigkeit, sondern gesondert für die jeweilige Betätigung zu prüfen, wenn verschiedene, wirtschaftlich eigenständige Betätigungen vorliegen (sog. Segmentierung). Eine wirtschaftlich eigenständige Betätigung ist anzunehmen bei einem selbständigen Tätigkeitsbereich, der keine bloße Hilfs- oder Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit ist.2
Das Gleiche gilt nach Auffassung des FG Düsseldorf3 auch für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht eines BgA, da der BgA anders als Kapitalgesellschaften über eine außerbetriebliche Sphäre verfüge und somit insofern mit einer Personengesellschaft vergleichbar sei. …
1 BFH v. 17.10.2007, I R 39/06, BFH/NV 2008, S. 614.
2 BFH v. 15.11.2006, XI R 58/04, BFH/NV 2007, S. 434; BFH v. 25.06.1996, VIII R 28/94, BStBl 1997 II S. 202.
3 FG Düsseldorf v. 18.03.2014, 6 K 3493/11 K, EFG 2014, S. 1032, VersorgW 2014, 162 , DokNr. 14002859 (rkr. durch Rücknahme der Klage, BFH-Az. I R 26/14).