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Titel: Verjährungsfrist bei rückwirkendem Inkrafttreten der Beitragssatzung
Behörde / Gericht: Verwaltungsgericht Potsdam
Datum: 18.11.2019
Aktenzeichen: 8 K 2367/16
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Abgabenordnung, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 20006024 ebenso Versorgungswirtschaft 10/2020, Seite 313

Verjährungsfrist bei rückwirkendem Inkrafttreten der Beitragssatzung

- VG Potsdam, Urteil vom 18.11.2019 - 8 K 2367/16 -

Leitsatz der Redaktion:

Gemäß § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Die Entstehung der Beitragspflicht setzt ihrerseits gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 BbgKAG n.F. u.a. den Erlass einer wirksamen Beitragssatzung voraus.

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag. Sein Grundstück wurde Mitte der 1990er Jahre an die damals in der S. fertiggestellte öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen. Der…

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