Entwurf eines Verbandsstrafgesetzbuches (»Unternehmensstrafrecht«) als Anlass für innerbetriebliche Präventionsmaßnahmen (Compliance-Systeme)
- von Dipl.-Bw. (FH) / Dipl.-Vw. / Dipl.-Hdl. Martin Kronawitter, Untergriesbach -
Nach bisherigem Recht können Unternehmen für Verfehlungen der Beschäftigten nicht unmittelbar strafbar gemacht werden. Dies soll sich mit dem Verbandsstrafgesetzbuch ändern, welches derzeit zwischen den Bundesländern diskutiert wird und in den Bundesrat eingebracht werden soll. Um aus den Zuwiderhandlungen Schaden vom Unternehmen abzuwenden, kann die Geschäftsleitung den Entlastungsbeweis antreten, indem sie innerbetriebliche Präventionsmaßnahmen ergreift. Unabhängig davon kann ein Compliance-System die betrieblichen Risiken identifizieren und begrenzen helfen. Bevor die Grundzüge und Anforderungen an ein solches System dargestellt werden, gilt es zunächst die wesentlichen vorgesehenen Regelungen des Verbandsstrafrechts zu skizzieren.
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3.2 Verbandsbezogene Zuwiderhandlungen
3.2.1 Zuwiderhandlungen durch Entscheidungsträger
Ist durch einen Entscheidungsträger i.S.d. § 1 Abs. 3 VerbStrG-E in Wahrnehmung der Angelegenheiten des Verbandes vorsätzlich oder fahrlässig eine verbandsbezogene Zuwiderhandlung begangen worden, so wird gegen das Unternehmen eine Verbandssanktion verhängt (§ 2 Abs. 1 VerbStrG-E). Der Verband wird insofern verantwortlich gemacht für eine mangelhafte Personalauswahl oder einen unzureichenden Aufgabenzuschnitt auf der Leitungsebene des Verbandes. Die Entscheidungsträger mit Leitungs- oder Kontrollfunktionen haben besonders großen Einfluss auf die Entwicklung eines Leitbildes für den Verband und die gesamte Verbandskultur, sodass die personelle Auswahl und die jeweiligen Kompetenzen überlegt und transparent zu erfolgen haben.1
Beispiel:
In den Stadtwerken soll die Stelle des Abteilungsleiters Finanz- und Kassenwesen neu besetzt werden. Auf die vakante Stelle hat sich auch Herr Meier beworben. Den Mitgliedern des Werkausschusses wurde per Brief das stichhaltige Gerücht zugetragen, dass Herr Meier häufiger Gast in Spielcasinos ist.
Entscheidet sich der Werkausschuss dennoch für Herr Meier als Abteilungsleiter Finanz- und Kassenwesen und kommt es später - z.B. aufgrund einer Spielsucht - durch Herrn Meier zu betrieblichen Unterschlagungsfällen, ist auch der Anwendungsbereich des Verbandsstrafrechts eröffnet. Der Werkausschuss hat eine mangelhafte Personalauswahl getroffen.
Als Entscheidungsträger gelten gemäß § 1 Abs. 3 VerbStrG-E folgende Personen und Gremien:
- vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder Mitglieder solcher Organe,
- der Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder Mitglieder eines solchen Vorstandes,
- vertretungsberechtigte Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
- Personen, die in einem Betrieb oder einem Unternehmen einer juristischen Person oder Personenvereinigung eine Leitungsfunktion verantwortlich wahrnehmen, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört.
1 Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O., S. 45.