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Titel: Absetzung von Wassermengen nach Wasserrohrbruch bei Bemessung der Abwassergebühr
Behörde / Gericht: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (in Magdeburg)
Datum: 15.12.2016
Aktenzeichen: 4 L 162/15
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Abwasserrecht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 18004572 ebenso Versorgungswirtschaft 2/2018, Seite 58

Absetzung von Wassermengen nach Wasserrohrbruch bei Bemessung der Abwassergebühr

- OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.12.2016 - 4 L 162/15 -

Leitsätze des Gerichts:

  1. Der Frischwassermaßstab ist als zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Schmutzwassermenge anerkannt, sofern die Satzung vorsieht, dass nachweislich der Abwasseranlage nicht zugeführte Mengen in Abzug gebracht werden.
  2. Der Satzungsgeber kann die Absetzung von Wassermengen, die durch Wasserrohrbrüche nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, davon abhängig machen, dass der Absetzungsantrag innerhalb eines Monats nach dem Wasserrohrbruch bzw. der Möglichkeit der…
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