Brennpunkt: Konzessionsabgaben
- von Dipl.-Bw.(FH)/Dipl.-Vw./Dipl.-Hdl. Martin Kronawitter, Untergriesbach -
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1.2 Konzessionsabgabenverordnung für Strom und Gas ab 1992
Mit dem Inkrafttreten der „Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas“ (KAV) zum 1.1.1992 fanden die Regelungen der KAE, der A/KAE sowie die Durchführungsbestimmungen zur Konzessionsabgabenanordnung und zu ihrer Ausführungsanordnung (D/KAE) vom 27.02.1943 für Strom und Gas keine Anwendung mehr (§ 9 Satz 2 KAV). Für diese beiden Bereiche sind Konzessionsabgaben in § 1 Abs. 2 KAV (ähnlich auch § 48 Abs. 1 EnWG) legaldefiniert als „Entgelte für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Strom und Gas dienen.“ Sie bemessen sich in Cent-Beträgen je gelieferter Kilowattstunde, wobei zwischen Tarif- und Sondervertragskunden unterschieden und bei Ersteren zusätzlich nach Einwohnerzahlen differenziert wird (§ 2 KAV).
Im Gegensatz zur KAE, nach der die Konzessionsabgabe aus dem Gewinn des Versorgungsunternehmens gezahlt wird, ist laut § 3 KAV ein Ausweis der Abgabe in den Entgelten für den Netzzugang und allgemeinen Tarifen vorgeschrieben. Die Konzessionsabgabe wird zum Preisbestandteil, den aus wirtschaftlicher Sicht der Letztverbraucher mit zu bezahlen hat. Beim Energieversorgungsunternehmen, dem das Wegerecht nach § 46 Abs. 1 EnWG eingeräumt wurde, stellt die eingehobene Konzessionsabgabe lediglich einen durchlaufenden Posten dar.
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2. Steuerliche Abzugsfähigkeit der Konzessionsabgaben
Die preisrechtlichen Begrenzungen der KAE und KAV stellen in erster Linie sicher, dass die Versorgungsunternehmen (und mittelbar die Letztverbraucher) von den Gemeinden nicht mit übermäßigen Wegeentgelten belastet werden. Im Steuerrecht liegt das Augenmerk stattdessen auf der Erhaltung des Steuersubstrats, indem die Zulässigkeit des Abzugs von Konzessionsabgaben nach den Grundsätzen über die Abgrenzung von Betriebsausgaben von den verdeckten Gewinnausschüttungen i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG beurteilt wird.1 Steuerrechtlich ist vorrangig das BMF-Schreiben vom 09.02.19982, geändert durch den Erlass vom 27.09.2002,3 betreffend die Abziehbarkeit von Konzessionsabgaben bei öffentlichen Versorgungs- und Verkehrsbetrieben zu beachten.