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Titel: Der Nachhaltigkeitsbericht – Pflicht bei großen Unternehmen und Kür bei kleinen und mittleren Unternehmen
Datum: 01.03.2016
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: EU-Recht, Handelsrecht, Jahresabschluss
Dokumentennummer: 16003777 ebenso Versorgungswirtschaft 3/2016, Seite 69

Der Nachhaltigkeitsbericht – Pflicht bei großen Unternehmen und Kür bei kleinen und mittleren Unternehmen

- von Dipl.-Bw. (FH) / Dipl.-Vw. / Dipl.-Hdl. Martin Kronawitter, Untergriesbach -

Große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit einer Bilanzsumme von mindestens 20 Mio. €, einem Nettoumsatz von 40 Mio. € und mehr als 500 Mitarbeitern haben künftig eine nichtfinanzielle Erklärung abzugeben, die sich auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung erstreckt. Unabhängig von dieser Pflicht können auch kleine und mittlere Betriebe in kommunaler oder privater Trägerschaft Vorteile aus der Erstellung des sog. Nachhaltigkeitsberichts ziehen. Ihnen steht damit ein Steuerungs- und Kontrollinstrument über ökonomische, ökologische und soziale Aspekte zur Verfügung, um auf Dauer erfolgreich zu bleiben.

(…)

4.5 Unternehmenspolitik

Die Vision und Strategie der Unternehmensleitung mündet in eine konkrete Unternehmenspolitik. Im Nachhaltigkeitsbericht werden an dieser Stelle Maßnahmen aufgelistet, mit denen in den Bereichen Umweltschutz und Sozialpolitik in die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens investiert wurde. Ziel der Berichterstattung ist eine ehrliche Würdigung der Stärken und Schwächen. Heranzuziehen, zu erläutern und zu bewerten sind sinnvolle Kennzahlen zu den einzelnen Komponenten der Nachhaltigkeit. Die Geschäftsleitung sollte einen Ausblick sowie die künftigen Chancen und Ziele formulieren. Beispielhaft ist hier eine Senkung des Stromverbrauchs von 10% binnen fünf Jahren oder eine Reduzierung der Krankheitstage durch gezielte Gesundheitsvorsorgemaßnahmen zu nennen.

Wie schon angemerkt, verlangt die geänderte Bilanzrichtlinie mindestens Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung (Art. 19a Abs. 1 i.d.F. der CSR-Richtlinie).

4.5.1 Umweltbelange

In Bezug auf Umweltbelange enthält die nichtfinanzielle Verpflichtung Einzelheiten der aktuellen und vorhersehbaren Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens auf die Umwelt und, soweit angebracht, die Gesundheit und die Sicherheit sowie zu der Nutzung erneuerbarer Energien, zu Treibhausgasemissionen, zum Wasserverbrauch und zur Luftverschmutzung enthalten (Art. 19a Abs. 7 Satz 1 Bilanzrichtlinie).

Um das Umweltbewusstsein zu verinnerlichen, haben sich manchenorts Bekenntnisse in Form von Leitsätzen durchgesetzt. Nach dem Motto „Wir steigern die Ressourceneffizienz, erhöhen die Rohstoffproduktivität und verringern die Inanspruchnahme von natürlichen Ressourcen“1 verpflichten sich z.B. teilnehmende Betriebe in Baden-Württemberg, den Ressourcenverbrauch zu analysieren und die Inanspruchnahme nicht-nachwachsender Rohstoffe zu verringern. In diesem Sinne ist die Einführung eines Energiemanagementsystems positiv hervorzuheben, welches auch eine teilweise Rückerstattung der Strom- und Energiesteuer (§ 10 StromStG, § 55 EnergieStG) erlaubt. Was die Nutzung regenerativer Energien betrifft, sollten kommunale Betriebe schon jetzt Vorreiter sein (Photovoltaikanlagen, Biomasseheizwerke, etc.).

1 Wirtschaftsinitiative Nachhaltigkeit (WIN), Geschäftsstelle Nachhaltigkeitsstrategie im Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft des Landes Baden-Württemberg, WIN-Charta. Schritt für Schritt ans Ziel, www.win-bw.com/service/downloads.html, 2014, S. 12ff., dort Leitsatz 6.

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