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Titel: Verpachtungen durch die öffentliche Hand; Verlängerung der Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 15.12.2021 (BStBl 2021 I S. 2483)
Behörde / Gericht: Bundesministerium der Finanzen (BMF), Berlin
Datum: 26.01.2023
Aktenzeichen: IV C 2 – S 2706/19/10008 :001
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Körperschaftssteuer/SolZ, Umsatzsteuer
Dokumentennummer: 23072416 ebenso Versorgungswirtschaft 3/2023, Seite 85

Verpachtungen durch die öffentliche Hand; Verlängerung der Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 15.12.2021 (BStBl 2021 I S. 2483)

– BMF-Schreiben vom 26.01.2023 – IV C 2 – S 2706/19/10008 :001 –

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die zeitliche Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 15.12.2021 (a.a.O.) für juristische Personen des öffentlichen Rechts bis zum 31.12.2024 verlängert. Diese Verlängerung gilt allerdings nur, wenn die Norm des § 2b UStG für die juristische Person des öffentlichen Rechts noch keine Anwendung findet und für den betreffenden Verpachtungs-BgA bereits bis zum 31.12.2022 von der bisherigen Übergangregelung des BMF-Schreibens vom 15.12.2021…

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