Titel: Teilbefreiung vom Benutzungszwang bei unzumutbarem Gebührenanstieg
Behörde / Gericht:
VGH Bayern
Datum: 03.04.2014
Aktenzeichen: 4 B 13.2455
Gesetz: AVBWasserV, WAS
Artikeltyp:
Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien:
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer:
14003175
ebenso Versorgungswirtschaft 11/2014, Seite 310
Teilbefreiung vom Benutzungszwang bei unzumutbarem Gebührenanstieg
- VGH Bayern, Urteil vom 03.04.2014 - 4 B 13.2455 -
Leitsatz des Gerichts:
Ein kommunaler Wasserversorger muss Teilbefreiungen vom Benutzungszwang nach § 3 Abs. 1, § 35 Abs. 1 AVBWasserV i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 WAS nur insoweit gewähren, als dies für die Gebührenzahler zu keiner Erhöhung der bisherigen Verbrauchsgebühr um mehr als 50% führt; zudem darf dadurch die regionale Durchschnittsgebühr, abhängig vom bisherigen örtlichen Gebührenniveau, nicht um mehr als 10%, 20%, 30% oder 40% überschritten werden.
Mit Schreiben vom 10.2.2005 beantragte der Kläger die Befreiung…