Titel: »Spaltung« von Gebührensätzen zwischen Beitragszahlern und Nichtbeitragszahlern
Behörde / Gericht:
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg [in Berlin) (für Berlin und Brandenburg]
Datum: 19.02.2020
Aktenzeichen: OVG 9 A 4.17
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Abwasserrecht,
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte,
Kommunales Haushaltsrecht
Dokumentennummer:
21006160
ebenso Versorgungswirtschaft 2/2021, Seite 59
»Spaltung« von Gebührensätzen zwischen Beitragszahlern und Nichtbeitragszahlern
- OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.02.2020 - OVG 9 A 4.17 -*
Leitsatz der Redaktion:
Eine »Spaltung« von Gebührensätzen kommt nicht nur zwischen Beitragszahlern und Nichtbeitragszahlern in Betracht. Vielmehr kann es auch zulässig und geboten sein, einen dritten Gebührensatz für Teilbeitragszahler vorzusehen.
Die Satzung muss in diesem Fall die Frage regeln, welcher Gebührensatz gilt, wenn der Anschlussbeitrag zwar ganz oder teilweise gezahlt, der betreffende Beitragsbescheid aber etwa wegen Erhebung von Widerspruch oder Klage noch nicht bestandskräftig geworden ist.
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