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Titel: Beitragspflicht der BGB-Gesellschaft
Behörde / Gericht: VGH Hessen
Datum: 10.07.2017
Aktenzeichen: 5 A 872/17.Z
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Zivilrecht
Dokumentennummer: 18004863 ebenso Versorgungswirtschaft 10/2018, Seite 316

Beitragspflicht der BGB-Gesellschaft

- VGH Hessen, Beschluss vom 10.07.2017 - 5 A 872/17.Z -

Leitsatz des Gerichts:

Die Eintragung natürlicher Personen im Grundbuch mit dem Zusatz »als BGB-Gesellschafter« macht hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse hinreichend deutlich, dass Eigentümerin der Liegenschaft die Gesellschaft ist.

Ist die BGB-Gesellschaft Eigentümerin eines Grundstücks, so ist sie straßenausbaubeitragspflichtig, nicht dagegen die einzelnen Gesellschafter.

Die Kläger wurden mit Bescheid vom 01.06.2015 als (Mit-)Eigentümer des Grundstücks zu einem Straßenbeitrag für die grundhafte Erneuerung der…

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