Titel: Beitragspflicht der BGB-Gesellschaft
Behörde / Gericht:
VGH Hessen
Datum: 10.07.2017
Aktenzeichen: 5 A 872/17.Z
Artikeltyp:
Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien:
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte,
Zivilrecht
Dokumentennummer:
18004863
ebenso Versorgungswirtschaft 10/2018, Seite 316
Beitragspflicht der BGB-Gesellschaft
- VGH Hessen, Beschluss vom 10.07.2017 - 5 A 872/17.Z -
Leitsatz des Gerichts:
Die Eintragung natürlicher Personen im Grundbuch mit dem Zusatz »als BGB-Gesellschafter« macht hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse hinreichend deutlich, dass Eigentümerin der Liegenschaft die Gesellschaft ist.
Ist die BGB-Gesellschaft Eigentümerin eines Grundstücks, so ist sie straßenausbaubeitragspflichtig, nicht dagegen die einzelnen Gesellschafter.
Die Kläger wurden mit Bescheid vom 01.06.2015 als (Mit-)Eigentümer des Grundstücks zu einem Straßenbeitrag für die grundhafte Erneuerung der…