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Titel: Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Mehrzweckhalle mit Parkplatz; Steuerfreiheit von Vermietungsumsätzen einschließlich mitüberlassener Betriebsvorrichtungen nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG
Behörde / Gericht: Finanzgericht BadenWürttemberg (in Stuttgart, Außenstelle in Freiburg im Breisgau)
Datum: 07.12.2020
Aktenzeichen: 1 K 2427/19
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: EU-Recht, Körperschaftssteuer/SolZ, Sonstiges Kommunalrecht, Umsatzsteuer
Dokumentennummer: 21006291 ebenso Versorgungswirtschaft 5/2021, Seite 150

Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Mehrzweckhalle mit Parkplatz; Steuerfreiheit von Vermietungsumsätzen einschließlich mitüberlassener Betriebsvorrichtungen nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG

- FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 07.12.2020 - 1 K 2427/19 -*

Leitsatz der Redaktion:

Überlässt eine Gemeinde ihre Mehrzweckhalle auf öffentlich- rechtlicher Grundlage an verschiedene Nutzer, handelt sie auch dann als umsatzsteuerlicher Unternehmer, wenn nicht kostendeckende Gebühren erhoben werden.

Werden Betriebsvorrichtungen (z.B. Kücheneinrichtung, Bühne, Tische und Stühle) mitüberlassen, stellt dies eine untergeordnete Nebenleistung zu der umsatzsteuerfreien Raumüberlassung dar, sofern die zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltungen erforderlichen…

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